Diebstahlskosten nur ausnahmsweise steuerfrei 

Wer im Urlaub bestohlen wird, kann die Kosten für die Wiederbeschaffung der gestohlenen Sachen unter Umständen von der Steuer absetzen. Das gilt aber nur, wenn die Wiederbeschaffungskosten nicht von einer bestehenden Versicherung vollständig ersetzt werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Az.: 2 K 441/04).

Einem Ehepaar war im Urlaub das Wohnmobil mit sämtlichem Hausrat geklaut worden. Die Versicherung ersetzte den Wert des Wohnmobils, die Kosten für Hausrat und Kleidung jedoch nicht. Diesbezüglich bestand offenbar kein Versicherungsschutz. Die Wiederbeschaffungskosten wollten die Eheleute nun als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt und das später angerufene Finanzgericht lehnten dies ab. Grundsätzlich komme dies zwar in Betracht, jedoch sei dies nur dann der Fall, wenn eine Sachversicherung abgeschlossen worden sei, die Kosten für die Wiederbeschaffung allerdings die Erstattungssumme der Versicherung übersteigen.

Hier habe es das Ehepaar versäumt, eine Sachversicherung für den Hausrat und die Kleidung abzuschließen. Da die Steuerpflichtigen so eine andere, der Belastung der Gesamtheit der Steuerzahler vorzuziehende Möglichkeit der eigenen finanziellen Entlastung nicht genutzt haben, können sie nach Ansicht der Finanzrichter den Schaden nun nicht auf den Fiskus abwälzen.