Doppelte Haushaltsführung auch bei Arbeit am Hauptwohnsitz 

Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az: VI R 47/03) den Werbungskostenabzug auch für den Fall angenommen, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich am Ort seiner Hauptwohnung beschäftigt ist.

Die erforderliche Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung ist danach auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Die doppelte Haushaltsführung ist damit nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist.

Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten. Er hatte im Jahr 1996 seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als auch am damaligen Sitz des Bundestages in Bonn zu erfüllen. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung, deren Kosten er steuerlich geltend machte.

Der BFH erkannte (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund der doppelten Haushaltsführung des Klägers als Werbungskosten an. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung hielt er für unvermeidlich, da der Kläger sie nicht durch Verlegung seines Hausstands an den Beschäftigungsort vermeiden konnte.