Eigenheimzulage für Häuschen in Nizza 

Gute Nachrichten für alle Deutschen, die Häuser im Ausland besitzen. Immobilien im EU-Ausland sind ab sofort gleichgestellt mit Immobilien im Inland. Das entschied jetzt nach einem Bericht des Magazins Capital der Europäische Gerichtshof. Das bedeutet, dass Mieteinnahmen aus dem Ferienhäuschen in der Toskana nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen, das heißt: Sie wirken sich nicht mehr auf die Höhe des Einkommensteuersatzes aus. Auch Mietverluste können steuerlich geltend gemacht werden wie im Haus nebenan. Gleichheit herrscht jetzt auch bei der Erbschaftssteuer: Bisher gehen Immobilien im Ausland mit vollem Wert in die Berechnung ein, während Immobilien in Deutschland nur zum Teil bei der Erbschaftssteuer angerechnet werden.



Auch müssen Deutsche, die ein Haus im Ausland erben, die neue Immobilie nicht mehr im Ausland versteuern. Dort liegen die Sätze oft höher als hier. Bauherren können sogar rückwirkend Eigenheimzulage für ein Häuschen in Nizza geltend machen. Capital-Steuerexperte Robert Kracht empfiehlt, die neuen Regelungen umgehend zu nutzen. Insbesondere für Immobiliengeschenke im Ausland. Denn im neuen Jahr, wenn das neue Erbschaftssteuerrecht in Kraft tritt, werden Immobilien generell mit einem höheren Wert angerechnet - egal ob im In- oder Ausland.



Vorsicht: Die Neuregelung betrifft nur Immobilienbesitz in der EU. Wer sein Ferienhäuschen in Florida gebaut hat, geht leer aus.