Elternzeit kann vorzeitig beendet werden 

Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet und an die zweite Elternzeit angehängt werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 391/08).

Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG).

Die Klägerin ist seit 1999 bei der Beklagten unbefristet beschäftigt. Für ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch. Ein knappes Jahr vor Beendigung dieser ersten Elternzeit wurde ihr Sohn geboren. Fristgerecht beantragte die Mutter bei ihrem Arbeitgeber für dieses zweite Kind Elternzeit vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009.

Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit von rund einem Jahr an die Elternzeit für den Sohn "drangehängt" werden. Der Arbeitgeber lehnte es die Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für das zweite Kind ab. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zustimmung ihrer Arbeitgeberin.

Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Denn der Arbeitgeber habe dringende betriebliche Gründe gegen die vorzeitige Beendigung nicht dargelegt, entschied das Gericht. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Klägerin zuzustimmen.