Der Bundestag hat in der vergangenen Woche ein Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht beschlossen. Nichteheliche Kinder, die vor 1949 geboren wurden, sind nun auch erbberechtigt. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Eheliche und uneheliche Kinder sind zurzeit im Erbrecht gleichgestellt. Uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, bilden jedoch eine Ausnahme. Wenn ihre Väter am 2. Oktober 1990 in der Bundesrepublik gelebt haben, haben diese Kinder kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern.
Durch die Neuregelung werden auch diese unehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Das Gesetz tritt rückwirkend in Kraft und betrifft Todesfälle, die nach dem 28. Mai 2009 eingetreten sind. Auch die Verwandten der unehelichen Kinder werden durch das neue Gesetz erbberechtigt. Wenn es schon vor der Neuregelung zu einem Erbfall kam und die unehelichen Kinder übergangen wurden, kann das Erbe jedoch nur teilweise umverteilt werden.
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