Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, das Krankengeld in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden darf (Az.: X R 53/06). In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Steuerpflichtigen.
Nach dem Einkommensteuergesetzes (EStG) werden bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Dieser Vorbehalt bewirkt, dass steuerfreie Ersatzleistungen selbst zwar nicht besteuert werden; sie erhöhen aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil sie bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden.
Zu diesen Ersatzleistungen gehört auch das Krankengeld einer gesetzliche Krankenkasse. Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt dagegen das Krankengeld von einer privaten Krankenversicherung.
Kein Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenkasse
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin, die Witwe eines selbstständig tätigen Schornsteinfegers, geltend gemacht, es dürfe nicht darauf ankommen, ob das Krankengeld von einer gesetzlichen oder einer privaten Kasse stamme. Der Progressionsvorbehalt gelte generell für Krankengeld nicht.
Mit seinem Urteil haben die Münchner Richter entschieden, dass das Krankengeld, welches von einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Vorschriften des SGB V gezahlt werde, in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Bezieher des Krankengeldes pflichtversichert oder freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse geworden sei.
Die gesetzgeberische Entscheidung, nur das Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen aber nicht auch das Krankengeld einer privaten Krankenversicherung, verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung. Der Gesetzgeber habe zwischen den Krankengeldern von privaten und gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden dürfen.
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