Unternehmen könnnen sich die Umsatzsteuer auf Rechnungen im Ausland vom dortigen Finanzamt zurückholen. Jedoch verzichten die Unternehmen in der EU nach Angaben des Kreditdienstleisters Intrum Justitia pro Jahr auf rund 2,5 Milliarden Euro an rückerstattungsfähiger ausländischer Umsatzsteuer. Diese kommen dann ausländischen Finanzämtern zugute.
Die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer kann anders als bei inländischen Rechnungen nicht mit der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Allerdings können Unternehmen im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens ausländische Umsatzsteuer erstattet bekommen. Die Anträge dazu muss das Unternehmen für jedes Land bei der dort zuständigen Steuerbehörde bis Ende des Folgejahres stellen. In allen EU-Mitgliedsstaaten kann die gezahlte Umsatzsteuer erstattet werden. Außerhalb der Europäischen Union ist das nur teilweise möglich.
Für jedes Land gelten verschiedene erstattungsfähige Mindestbeträge. Ebenso variieren die einzelnen Aufwendungen, für die die Umsatzsteuer erstattet wird, von Land zu Land. Von der Vorsteuervergütung sind beispielsweise in Frankreich die Hotelkosten und in Großbritannien die Bewirtungsausgaben ausgenommen. Oftmals unterstützen die deutschen Außenhandelskammern Unternehmer, die einen Antrag auf Rückerstattung von im Ausland gezahlter Umsatzsteuer stellen wollen.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr