Erstes Finanzgerichts-Urteil zur "Riester-Zulage" 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat bundesweit erstmals über die Altersvorsorgezulage im Rahmen der sogenannten "Riester-Rente" entschieden (Az. 7 K 5216/05 B). Nach dem Altersvermögensgesetz haben in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte Anspruch auf eine solche Altersvorsorgezulage zu ihren Altersvorsorgebeiträgen. Die Zulage wird gewährt, wenn die Steuerpflichtigen einen zertifizierten Riester-Vertrag haben oder Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung erbringen.

Auch Ehegatten von Riester-Sparern, die selbst eigentlich nicht begünstigt sind, können die Altersvorsorgezulage in Anspruch nehmen, aber nur dann, wenn sie einen entsprechend zertifizierten Vertrag abgeschlossen haben. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge reichen hier nicht aus, entschied das Finanzgericht.

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage einer Tierärztin ab, die nicht selbst Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung war, deren Ehemann jedoch zum begünstigten Personenkreis gehörte. Die Tierärztin hatte aber selbst keinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen . Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben wird.