Fahrtkosten bei Weiterbildung voll absetzbar 

Fahrtkosten, die einem Arbeitnehmer im Rahmen einer nebenberuflichen, länger andauernden Weiterbildungsmaßnahme anfallen, sind in voller Höhe, und somit nicht nur im Rahmen der Entfernungspauschale, von der Steuer absetzbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 66/05)

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte und berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale.

Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Eine Bildungseinrichtung wird im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte seien auch nicht erfüllt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen einer nebenberuflichen Fortbildungsmaßnahme längerfristig über vier Jahre aufgesucht werde.