Ein Bediensteter einer Nahverkehrsgesellschaft, der über eine Freifahrtberechtigung seines Arbeitgebers verfügt, kann nach einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 8 K 1460/05 B) gleichwohl die Kosten für Fahrten mit dem Kfz zur Arbeit von der Steuer absetzen. Geklagt hatte ein Mitarbeiter der Berliner Verkehrsbetriebe, der regelmäßig mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zur Arbeit gefahren war und der die dadurch entstandenen Kosten mit den steuerlich vorgesehenen Pauschbeträgen als Werbungskosten geltend gemacht hatte.
Das Finanzamt hatte den so ermittelten Betrag der Fahrtkosten jedoch um rund € 600 gekürzt, weil die Freifahrtberechtigung der BVG in dieser Höhe als „Zuschuss“ des Arbeitgebers zu den dem Bediensteten entstandenen Fahrtkosten anzusehen sei. Die Finanzrichter sahen jedoch keinen direkten Zusammenhang zwischen der Freifahrtberechtigung der BVG und den Fahrtkosten des Klägers. Die Kosten für die Kfz-Nutzung seien vielmehr unabhängig von der Freifahrtberechtigung als Werbungskosten abzugsfähig.
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