Wem ein Fehler bei der Eingabe seiner Steuerdaten in das ELSTER-Formular unterläuft, handelt nicht grob fahrlässig. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 K 2099/09). Es sei eine allgemeine Lebenserfahrung, dass solche Fehler trotz großer Sorgfalt bei der Bearbeitung von Dokumenten am PC immer wieder vorkämen.
Ein Selbstständiger hatte ein Feld des Mantelbogens der Steuererklärung nicht ausgefüllt und bemerkte dies erst nachdem der Steuerbescheid bereits bestandskräftig war. Daraufhin beantragte er beim Finanzamt die Änderung des Steuerbescheides zu seinen Gunsten. Diesen Antrag lehnte das Amt mit der Begründung ab, dass dem Mann ein grobes Verschulden treffe. Dabei orientierte sich das Amt an die Verfahrensweise bei handschriftlich ausgefüllten Steuerformularen, bei dem Fehler immer als grobes Verschulden gewertet werden. Dagegen klagte der Selbstständige.
Zu Recht, wie das Finanzgericht in Neutstadt entschied. Dem Kläger sei allenfalls ein einfaches Verschulden anzulasten, denn das Elster-Formular erschwere an der betreffenden Stelle ein kontinuierliches Arbeiten. Problematisch beim Ausfüllen der Steuererklärung sei auch die Vielzahl von Bildmasken und Fenster, die stets nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtdokuments zeigen würden. Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden.
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