Fiskus: Keine Kleiderreinigung für Banker 

Bankangestellte können die Reinigungskosten ihrer Arbeitskleidung in ihrer Steuererklärung nicht als Werbungskosten abziehen. Das entschied das Finanzgericht Saarbrücken (Az.: 2 K 1497/07).

Den Richtern zufolge handelt es sich bei Anzügen für Banker nicht um typische Berufskleidung. Diese muss entweder eine Unterscheidungsfunktion oder eine Schutzfunktion besitzen. Die Anzüge von Bankangestellten, die problemlos auch im bürgerlichen Leben getragen werden können, seien daher nicht als typische Berufskleidung zu bewerten. Diese Einschätzung gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber bürgerliche Kleidung zur Dienstkleidung bestimmt habe.

Als Beispiele für typische Berufskleidung nannten die Richter in der Urteilsbegründung etwa Uniformen, Kleidung mit dauerhaft angebrachten Firmenemblemen, der Talar eines Pfarrers oder der schwarze Anzug eines Leichenbestatters. Bei letzterem handele es sich um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulasse. Bei den Banker-Anzügen gelte dies jedoch nicht.