Freiberufler weiterhin nicht gewerbesteuerpflichtig 

Das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Einkünfte der freien

Berufe (Anwälte, Ärzte, Journalisten), der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte auch künftig nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz konnten die Karlsruher Richter nicht erkennen (Az.: 1 BvL 2/04).

Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Es gebe nach wie vor gewichtige Gründe, zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen zu unterscheiden. Der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, habe nach wie vor Bestand. Freiberufler würden den Gemeinden weniger Infrastrukturlasten verursachen als Gewerbetreibende. Sie seien auch im Regelfall weniger personal- und

produktionsmittelintensiv.

Darüber hinaus wurden die Freibeträge für die Gewerbesteuer in der Vergangenheit mehrfach erhöht, was dazu führte, dass nur noch etwa 30 Prozent der Gewerbetreibenden tatsächlich mit Gewerbesteuer belastet werden. Steuerpflichtig sind danach nicht die kleineren Gewerbebetriebe, die am ehesten mit den freien Berufen vergleichbar sind, sondern die mittleren und größeren Gewerbebetriebe mit einer typischerweise höheren Verursachung von Infrastrukturlasten.

Schließlich würden verschiedene Anrechnungs- oder Kompensationsbestimmungen im Einkommensteuerrecht die "Doppelbelastung" der Gewerbebetriebe mit Einkommen- und Gewerbesteuer reduzieren. Eine willkürliche Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern sei somit nicht gegeben.