Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass es grundsätzlich rechtens ist, wenn Geländewagen, sogenannte SUV's, als Pkw und nicht als Lkw besteuert werden. Dies gelte auch, wenn der Geländewagen ein Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen überschreitet.
Der Kläger war Halter eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.960 kg. Es wurde im Hinblick auf § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bis 30. April 2005 allein wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 t als Lastkraftwagen besteuert; die sich nach dem Gewicht bemessene Steuer betrug 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug des Klägers ab 1. Mai 2005 als PKW; die (Hubraum )Steuer betrug nun 1.578 €.
Der BFH hat das streitige Fahrzeug ab 1. Mai 2005 auf Grund seiner Bauart und Einrichtung als PKW behandelt und dem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t keine Bedeutung mehr beigemessen. Die auf den 1. Mai 2005 rückwirkende Änderung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) im Jahre 2006, wonach Geländefahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als PKW gelten, stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Denn dieser Vorschrift komme nur eine klarstellende Bedeutung zu, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ergebe. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt.