Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, sich an einem Verfahren zur Klärung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu beteiligen. Die zu klärende Frage lautet: Erwirbt eine Firma Grundbesitz im Sinne der Grunderwerbsteuer, wenn sie eine andere Firma übernimmt, die Grund und Boden besitzt?
Anlass dafür ist ein Streitfall am Finanzgericht Münster. Das Finanzamt erhob Grunderwerbsteuer von einer Firma, die den einzigen Geschäftsanteil einer zweiten Firma mit Grundbesitz kaufte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass in diesem Fall der Erwerb von Grundstücken vorliegt.
In dem Revisionsverfahren am BFH wird nun geprüft, ob bei Erwerb der gesamten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer zu zahlen ist. Als Steuerbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer wird der Grundbesitzwert herangezogen.
Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Grundbesitzbewertung im November 2006 im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hatte beanstandet, dass Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke zwischen weniger als 20 Prozent und über 100 Prozent des gemeinsamen Werts liegen. Damit weist dieses Verfahren eine so große Streubreite auf, dass der Bewertung Zufälliges und Willkürliches anhaftet.
Bei der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der Gesetzgeber das beanstandete Bewertungsverfahren im Dezember 2008 reformiert. Bei der Grunderwerbsteuer wird noch nach dieser Vorgehensweise verfahren. Da der BFH eine Vorlage an das BVerfG erwägt, hat es das Finanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
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