Hartz IV: Anspruch trotz verspätetem Antrag 

Das Bundessozialgericht hat jetzt in einem Urteil entschieden, dass auch die verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II (ALG II, auch Hartz IV) nicht dazu führt, dass die Ansprüche des Antragstellers auf ALG II verwirkt sind. Wenn das zuständige Jobcenter den Antragsteller nicht zweimal schriftlich darauf hinweist, bestimmte Beweismittel und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen, gilt der Anspruch auf ALG II rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung, der von der Behörde im Formular eingetragen wurde. (Az: B 14 AS 56/08)

Antragsteller gab Antrag Monate später ab

Im verhandelten Fall sprach der Kläger am 9. Juni 2005 beim zuständigenwegen der Beantragung ALG II-Leistungen (Hartz IV) vor. Ihm wurde dabei ein Antragsformular ausgehändigt, auf das im Feld "Tag der Antragstellung" der Stempel "9.6.05" eingetragen wurde. Persönliche Daten des Klägers wurden an diesem Tag durch das zuständige Jobcenter nicht erfasst.

Am 3. Januar 2006 legte der Kläger das inzwischen ausgefüllte Antragsformular vom 9. Juni 2005 beim Jobcenter vor. Er gab an, seinen Lebensunterhalt durch das Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Erspartes und Darlehen seiner Eltern bestritten zu haben. Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte ab 3. Januar 2006 Arbeitslosengeld II; das Begehren des Klägers, die Leistungen bereits ab 9. Juni 2005 zu erbringen, wurde von beklagten Jobcenter abgelehnt.

Landessozialgericht sah erloschene Ansprüche

Das Landessozialgericht hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, weil der Kläger zwar am 9. Juni 2005 wirksam einen Antrag gestellt habe, die mit dem Antrag geltend gemachten Leistungsansprüche aber für die Zeit bis vor dem 3. Januar 2006 durch Verwirkung erloschen seien. Der Kläger habe nach seiner Antragstellung nichts mehr getan, um seine Ansprüche weiter zu verfolgen. Insbesondere habe er das ausgefüllte Antragsformular erst fast sieben Monate nach der Antragstellung vorgelegt.

Jobcenter muss auf fehlende Dokumente hinweisen

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel ist das Landessozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers für den Zeitraum bis zur Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars verwirkt sei, weil der Kläger nach der Antragstellung seine Ansprüche nicht weiter verfolgt habe. Es ist aber Aufgabe des Jobcenters, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er klare und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt.