Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf ein Fernseher. Das entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main in zwei Urteilen (Az.: S 17 AS 388/06 und AZ: S 17 AS 87/08). Jedoch reicht ein gebrauchtes Fernsehgerät, so das Gericht.
Das zuständige Amt sah sich mit zwei Anträgen von ALG-II-Empfängern auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln einschließlich eines Fernsehers konfrontiert. Da nach Auffassung des Amtes ein Fernseher eher der Unterhaltung und Information diene, wurde den Antragstellerinnen kein Zuschuss für ein TV-Gerät gewährt.
Die dagegen gerichteten Klagen hatten Erfolg. Den Frankfurter Sozialrichtern zufolge zählen zur Erstausstattung bei Hartz IV "alle Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind". Da rund 95 Prozent solcher Haushalte mit einem Fernseher ausgestattet seien, gehöre ein TV-Gerät zur Erstausstattung.
Das Sozialgericht wies allerdings darauf hin, dass kein Anspruch auf ein neues Gerät bestehe. Ein gebrauchtes Gerät tue es auch und entspreche überdies einem sparsamen Verhalten.
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