Gemeinden dürfen Besitzern von Kampfhunden höhere Hundesteuern berechnen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden (Az.: 2 S 1619/08). Damit hat das Gericht die Klage einer Halterin eines American Staffordshire Terriers abgewiesen. Die Hundehalterin hatte gegen ihre Heimatstadt geklagt, weil die Stadtverwaltung für Kampfhunderassen jährlich 600 Euro Hundesteuer berechnet, für andere Hunderassen jedoch nur 81 Euro.
Die Stadt argumentiert in ihrer Hundesteuersatzung, Kampfhunde seien solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde seien dabei insbesondere Hunde sogenannter Kampfhunderassen. Hierzu zählt unter anderem der American Staffordshire Terrier.
Die Klage der Klägerin gegen den Hundesteuerbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg. Das Verwaltungsgericht beanstandete, dass die Stadt neuere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht beachtet habe.
Dem ist der VGH nicht gefolgt. Die Richter am VGH verwiesen auf landesrechtliche Regelungen für das Halten gefährlicher Hunde. Eine Liste des Landes Baden-Württemberg führt den American Staffordshire Terrier als gefährliche Hunderasse. Das Vorgehen der Stadt sei also durch Landesrecht gedeckt. Außerdem sahen die Richter keine Anhaltspunkte, dass die Einschätzung der Gefährlichkeit des American Staffordshire Terrier überholt sei.