Gemeinden können die Hundesteuer nicht nutzen, um die Haltung einer bestimmten Hunderasse unmöglich zu machen. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hervor (4 B 13.144 ).
In dem Fall verlangte eine Gemeinde Hundesteuer für die Haltung eines Kampfhundes in Höhe von jährlich 2.000 Euro. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Höhe der Steuer zunächst, der Verwaltungsgerichtshof urteilte dagegen für die Halter. Der Steuersatz für die Haltung des Hundes falle zu hoch aus und habe eine "drosselnde Wirkung".
Die Gemeinde hat das Recht, für Kampfhunde, einen höheren Steuersatz festzulegen. Auch ein Lenkungszweck der Steuer – die Eindämmung einer Hunderasse – ist statthaft. Dieser Lenkungszweck darf jedoch nicht wichtiger sein als die Einnahmeerzielung.
Dies sei der Fall, wenn die Höhe des Steuersatzes die Haltung einer Hunderasse unmöglich mache. Die Gemeinden haben keine entsprechende Regelkompetenz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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