Beamte, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, haben gegenüber ihrem Dienstherrn keinen Anspruch auf Zahlung eines Verheiratetenzuschlags. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Das Gericht konnte keine verfassungswidrige Diskriminierung erkennen
Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete und
verwitwete, außerdem geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum
Unterhalt verpflichtet sind ("Verheiratetenzuschlag").
Ein Beamter, der seit Mitte 2004 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, klagte auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags, wurde von den Verwaltungsgerichten und nun auch vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Den Karlsruher Richtern zufolge liegt bei Lebenspartnern keine in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbare Situation vor. Die entsprechende Vorschrift im BBesG knüpft an die Wertung an, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der
Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei
der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält
und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht.
Demgegenüber habe
der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der
Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf
gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch
wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen
Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher
keine Gleichstellung im Bereich des Familienzuschlags, so das Verfassungsgericht.