Kein Familienzuschlag für verbeamtete Lebenspartner 

Beamte, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, haben gegenüber ihrem Dienstherrn keinen Anspruch auf Zahlung eines Verheiratetenzuschlags. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Das Gericht konnte keine verfassungswidrige Diskriminierung erkennen

Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete und

verwitwete, außerdem geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum

Unterhalt verpflichtet sind ("Verheiratetenzuschlag").



Ein Beamter, der seit Mitte 2004 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, klagte auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags, wurde von den Verwaltungsgerichten und nun auch vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Den Karlsruher Richtern zufolge liegt bei Lebenspartnern keine in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbare Situation vor. Die entsprechende Vorschrift im BBesG knüpft an die Wertung an, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der

Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei

der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält

und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht.

Demgegenüber habe

der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der

Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf

gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch

wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen

Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher

keine Gleichstellung im Bereich des Familienzuschlags, so das Verfassungsgericht.