Eigentlich ist die Regelung des § 35a Einkommensteuergesetz eindeutig, was die Absetzbarkeit von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen angeht. Gleichwohl musste das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 15 K 3449/06 E) einen Steuerzahler noch einmal auf die Voraussetzungen hinweisen.
Der spätere Kläger machte in seiner Steuererklärung Fensterreinigungskosten von 557 EURO unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendung nach § 35a Einkommensteuergesetz nicht an.
Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz - so die Begründung - verlange, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters durch Belege des Kreditinstitutes nachweise. Dieses Erfordernis entspreche dem Zweck der Vorschrift, Schwarzarbeit zu verhindern.
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