Rentner, die ehrenamtlich nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben weiter beschäftigt sind, könnten Probleme beim Absetzen von Werbungskosten bekommen. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.:2 K 1375/05) jetzt entschied, können Rentner bei ehrenamtlicher Tätigkeit keine Werbungskosten geltend machen.
Im entschiedenen Fall wollte ein pensionierter Pfarrer 5.500 Euro an Werbungskosten bei der Steuer geltend machen, die er durch seine ehrenamtliche Tätigkeit in der Seelsorge aufgewendet habe. Das Finanzamt erkannte nur den üblichen Werbungskostenpauschbetrag an.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Bei unbezahlten Arbeiten gebe es keine Grundlage für Werbungskosten. Es fehle der notwendige Zusammenhang von finanziellen Ausgaben und einer einkunftserzielenden Tätigkeit. Der ehemalige Pfarrer werde hier nicht wegen eines Entgelts tätig, sondern aus Berufung, so die Richter.
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