Kosten für Steuerberater weiterhin nicht abzugsfähig 

Seit dem Steuerjahr 2006 können Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben sondern nur noch als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Az. 10 K 103/07).

Im konkreten Fall wandte sich

die Klägerin gegen die Versagung des Sonderausgabenabzugs ihrer Steuerberaterkosten. Sie war der Meinung, dass das geltende Steuerrecht so kompliziert sei, dass Steuerpflichtige auf die Beratung durch Fachleute angewiesen seien. Die dafür aufzuwendenden Kosten seien seiner Dispositionsfreiheit entzogen. Darin liege ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende subjektive Nettoprinzip.

Der 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts folgte dem nicht. Zwar sei das Steuerrecht teilweise so komplex, dass man schon aus wirtschaftlichem Druck heraus Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch nehmen müsse; deshalb seien private Steuerberatungskosten jedoch nicht zwingend als unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren. Im Steuerverwaltungsverfahren gebe es keinen Zwang, sich von einem Steuerberater vertreten zu lassen. Tatsächlich entschieden sich eine Vielzahl von Steuerpflichtigen gegen die Inanspruchnahme externer professioneller Hilfe. Die beklagte Unübersichtlichkeit des Steuerrechts betreffe außerdem vor allem den Bereich der Einkünfteermittlung, in dem die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten weiterhin gewährleistet sei.

Im Hinblick auf das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung habe die Klägerin im Übrigen die Hilfe der Finanzbehörde in Anspruch nehmen können, die, in den Grenzen des § 89 AO, den Steuerpflichtigen zur Beratung und Auskunft verpflichtet sei. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.