Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können sich bei der Erbschaftsteuer nicht auf die gleichen Vergünstigungen berufen, die Ehegatten genießen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az.: II R 56/05).
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Ehegatten in die Steuerklasse I eingeordnet und unterliegen damit den niedrigsten Steuersätzen. Ehegatten kommen ferner in den Genuss des höchsten Freibetrages von 307 000 Euro und haben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Für eingetragene Lebenspartner gelten diese Regelungen jedoch nicht. Nach Auffassung des BFH haben eingetragene Lebenspartner auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch darauf, bei der Erbschaftsteuer wie Ehegatten behandelt zu werden.
Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Die Partnerin verstarb später und wurde von der Klägerin beerbt. Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III, die die höchsten Steuersätze aufweist, fest. Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Sie machte geltend, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft im Zivilrecht mit der Ehe gleichgestellt sei. Dass müsse auch für die Erbschaftsteuer gelten.
Der BFH hat demgegenüber die Einordnung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Steuerklasse III gebilligt und einen Verfassungsverstoß verneint. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verletze nicht das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (GG). Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Zwar könne der Gesetzgeber auch eingetragenen Lebenspartnern dieselben Vergünstigungen wie Ehegatten einräumen. Dafür bedürfe es jedoch eines entsprechenden Steuergesetzes, an dem es derzeit aber fehle.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr