Wer ein Lipödem operativ entfernen lässt, muss für die steuerliche Beachtung ein amtsärztliches Gutachten vorlegen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor (10 K 542/12). Die Krankenkasse BKK vor Ort erinnert an das Urteil.
Ein Lipödem ist eine Anhäufung von Fettgewebe. Die Klägerin ließ es sich operativ entfernen. Zuvor versagte ihre Krankenkasse die Kostenübernahme. Sie sah die Möglichkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten.
Der Frau entstanden durch Operation und Behandlung Kosten in Höhe von 12.000 Euro. Sie machte diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Das Finanzgericht wies ihre Klage dagegen ab. Es begründet dies damit, dass die Klägerin vor der Behandlung kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt hatte. Dies sei nötig, um die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung zu beweisen. Die Klägerin hätte bereits nach der Absage der Krankenkasse wissen müssen, dass es bei dieser Behandlung Zweifel an der Notwendigkeit geben kann.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr