Lohnsteuerhilfe: Kinderbetreuung voll anerkennen 

Betreuungskosten für Kinder von fünf bis unter 14 Jahren sollten in vollem Umfang steuerlich absetzbar sein. Das fordert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Bisher würden die Kosten für Kinderbetreuung nicht vollständig, sondern nur zu zwei Dritteln und bis höchstens 4.000 Euro pro Kind und Jahr steuerlich berücksichtigt, erklärt die VLH.



Kinderbetreuung so unvermeidbar wie Arbeitsweg



Diese Einschränkung findet der Verein nicht nachvollziehbar, wenn die Tagesbetreuung eines vier-, acht- oder zwölfjährigen Kindes nur deshalb notwendig wird, weil die Elternteile ihrer Arbeit nachgehen. Denn dann ist die Kinderbetreuung genauso unvermeidbar wie der Weg zur Arbeitsstätte.



Die VLH sieht die Begrenzung im Widerspruch zum sogenannten "objektiven Nettoprinzip", nach dem alle beruflichen Ausgaben von den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit abzuziehen sind. Die VLH hat deshalb eine Reihe von Musterklagen bei verschiedenen Finanzgerichten erhoben.



In einer ersten Entscheidung hat das Sächsische Finanzgericht den auf zwei Drittel begrenzten Kostenabzug für rechtmäßig erachtet - vor allem, weil jede Kinderbetreuung auch privat mit verlasst sei. Allerdings hätten die Richter Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, teilt der Verein mit.



VLH-Empfehlung: Eltern sollten Widerspruch einlegen



Die VLH hat diese Revision inzwischen eingelegt und begründet (Az.: X R 42/09). Wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie durch Artikel 6 des Grundgesetzes müssten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten zu 100 Prozent als Werbungskosten absetzbar sein.



Betroffene berufstätige Eltern sollten laut Empfehlung der VLH unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision wegen der Begrenzung beruflich veranlasster Kinderbetreuungskosten Einspruch einlegen und eine Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantragen.