Alternative Heilmethoden sind nur mit einem Attest vom Amtsarzt steuerlich absetzbar. Das entschied das Hessiche Finanzgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 3 K 1718/05).
Nach einer zweifachen Brustkrebsoperation ließ sich die Klägerin in einer Naturheilpraxis mit alternativen Behandlungsmethoden wie Massagen und Chiropraktik behandeln. Diese Kosten wollte die Klägerin als "außergewöhnliche Belastungen" von der Steuer absetzen. Da sich die Klägerin weigerte, die Behandlungsbedürftigkeit durch ein amtsärztliches Attest bestätigten zu lassen, wie das Gericht die Klage ab.
Krankheitskosten zählen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den "außergewöhnlichen Belastungen". Überschreiten die Kosten eine zumutbare Eigenbelastung, können sie steuerlich abgesetzt werden. In der Regel muss dafür der Amtsarzt bestätigten, dass die Behandlung "medizinisch notwendig" ist.
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