Medikamente ohne ärztliche Verordnung sind nicht steuerlich absetzbar. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 5 K 2157/12).
In dem Fall machte ein Ehepaar Aufwendungen für Medikamente als außergewöhnliche Belastung geltend. Es ging dabei um 1.418,03 Euro. Die Begründung der Kläger: Die Medikamente seien notwendig, auch wenn sie seit der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben werden.
Das Finanzamt berücksichtigte die Medikamente ohne ärztliche Verordnung nicht. Das Ehepaar klagte erfolglos dagegen. Das Finanzgericht stimmte der Einschätzung des Finanzamtes zu. Der Steuerpflichtige müsse die Zwangsläufigkeit der Medikamente beweisen. Dafür sei die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nötig.
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