Mehrwertsteuererhöhung nicht verfassungswidrig 

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer zu Beginn dieses Jahres verletzt die Grundrechte von Familien nicht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden. Die Beschwerdeführer - ein Ehepaar und eines ihrer insgesamt sechs Kinder - waren der Meinung, dass

die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes das Prinzip der

Steuergerechtigkeit verletze. Eine Familie mit Kindern werde durch die

Steuererhöhung mehr belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Die Karlsruher Richter haben die

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits aus Anlass der

Umsatzsteuererhöhung von 15 Prozent auf 16 Prozent zum 1. April 1998

ausgeführt, dass zwar bei der Einkommensteuer eine Berücksichtigung

der Familienverhältnisse möglich und nach dem gegenwärtigen System des

Familienlastenausgleichs auch geboten sei, nicht hingegen bei der

indirekt das Steuergut erfassenden Umsatzsteuer. Zwar belaste die

Erhöhung der indirekt erhobenen Umsatzsteuer Familien mit Kindern

stärker als Kinderlose, weil sie wegen ihres höheren Bedarfs mehr Waren

und Leistungen erwerben müssten. Diese relativ stärkere Belastung der

Familien sei jedoch im System der indirekten Steuern notwendig

angelegt. Sie müsse deshalb gegebenenfalls eine Kompensation bei der

direkten Besteuerung durch die Einkommensteuer nach Maßgabe des

wesentlich dort verankerten Systems des Familienlastenausgleichs zur

Folge haben.

Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die hier angegriffene

Erhöhung der Umsatzsteuer. Soweit die Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang beanstanden, dass das von der Einkommensteuer frei

bleibende Existenzminimum für Kinder nicht entsprechend erhöht worden

sei, können sie dies im Rahmen ihres Angriffs gegen die Vorschriften

des Umsatzsteuerrechts nicht mit Erfolg geltend machen.

Mit ihrem Begehren, die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter

und Leistungen generell von der Umsatzsteuer freizustellen, verkennen

die Beschwerdeführer, dass die Besteuerung derartiger Güter der Art und der Höhe

nach durch die "Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie" europarechtlich

vorgegeben ist, so das Gericht. Dem nationalen Gesetzgeber steht danach kein Spielraum zu,

zu Kindererziehungszwecken verbrauchte Güter von der Umsatzsteuer

gänzlich freizustellen oder zumindest generell mit einem ermäßigten

Steuersatz zu versehen.