Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage nach der Zulässigkeit einer Mindeststeuer zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen Verluste, die das Einkommen und somit auch die Steuerlast mindern, nicht unbegrenzt mit Einnahmen verrechnet werden. Die Finanzrichter sind der Meinung, dass diese allgemeine Begrenzung der Verlustverrechnung gegen die Verfassung verstößt.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG müsse aus rechtsstaatlichen Gründen der Steuerpflichtige - und nicht nur ein Experte - anhand der gesetzlichen Regelung die Rechtslage so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag, so der BFH. Dieser Anforderung entspreche die Mindeststeuerregelung nicht, denn sie verwende sprachlich kaum abgrenzbare, teilweise sogar unzutreffende unbestimmte Gesetzesbegriffe, sei teilweise unvollständig und rechtssystematisch irreführend. Sie enthalte widersprüchliche Rechtsfolgeanordnungen und bediene sich insbesondere bei zusammenveranlagten Eheleuten und im Zusammenhang mit dem Vortrag und Rücktrag von Verlusten in andere Jahre einer unübersichtlichen Verweisungstechnik.
Zusammen mit den übrigen Unklarheiten ergebe sich daraus die Verfassungswidrigkeit der Normen wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit, heißt es aus München. Ob die entsprechende Regelung tatsächlich gegen die Verfassung verstößt, muss nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden.
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