Finanzgericht: Für jeden Steuerzahler ist nur das aktuell genutzte Home-Office steuerlich absetzbar. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
Wer als Arbeitnehmer plant, im Rentenalter selbstständig zu werden, kann das Arbeitszimmer trotzdem erst dann ohne Beschränkungen absetzen, wenn die selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 6 K 2314/07) entschieden.
Home Office muss im Steuerjahr beruflichen Mittelpunkt bilden
Es kommt für die Anerkennung der Kosten nur darauf an, ob das Büro im jeweiligen Steuerjahr den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Arbeitet der Steuerzahler aber hauptberuflich noch als Angestellter, ist das Büro nicht der Mittelpunkt, so dass die Kosten – wenn überhaupt − nur anteilig bis 1.250 Euro im Jahr absetzbar sind.
Revision vor dem Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt in der Revision noch einmal mit dem Fall befassen (AZ dort: VI R 47/10). Wer in einem ähnlichen Fall seine Kosten nicht voll anerkannt bekommen hat, der kann jetzt unter Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen seines Verfahrens beantragen. (optimal-absichern)
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