Pauschalsteuer auf Auslandsfonds unzulässig 

Die frühere pauschale Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds verstößt gegen EU-Recht. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az.: I R 88, 89/07). Die Besteuerung ist weder für Fonds aus EU-Mitgliedsstaaten noch für Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, zulässig.

Bis 2003 wurden Erträge aus den sogenannten schwarzen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, pauschal besteuert. Dies führt zu einem beträchtlichem steuerlichen Nachteil gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die keine Pauschalbesteuerung vorgesehen war.

Mit dem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtssprechung, dass eine Pauschalbesteuerung für Fonds aus EU-Mitgliedsstaaten gemeinschaftrechtwidrig erklärt sei, auf sämtliche ausländische Fonds ausgeweitet. Da die Besteuerung den Kapitalverkehr beschränkt, verstößt sie gegen EU-Recht und darf folglich nicht erfolgen.

Seit 2004 werden Erträge aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich besteuert. Im Streitfall wurde gegen die Besteuerung von Erträgen aus chinesischen und südkoreanischen Fonds in den Jahren 1994 und 1995 geklagt.