Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: III R 39/05) entschieden, dass die Kosten für die sogenannte Pflegestufe 0, bei der die Betroffenen die Pflegekosten selbst tragen müssen, als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können.
Im Streitfall zog die 1927 geborene Klägerin in ein Alten- und Pflegeheim. Ihre Krankenkasse wies ihren Antrag auf Zuordnung zur Pflegestufe 1 ab, weil der Hilfebedarf unter anderthalb Stunden täglich betragen habe. Im Jahr 1999 zahlte die Altenheimbewohnerin an den Heimträger 14 981 DM für Unterkunft und Verpflegung sowie 12 401 DM für Pflegeleistungen. Das Finanzamt ließ die Kosten für die Pflegeleistungen bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit seien nur bei Personen zu berücksichtigen, die durch den medizinischen Dienst der Pflegekasse mindestens der Pflegestufe I zugeordnet worden seien.
Der BFH führte in seinem Urteil aus, dass die Zuordnung zu einer der Pflegestufen nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Pflegeaufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegeleistungen tatsächlich angefallen sind. Werden einem Heimbewohner Pflegesätze in Rechnung gestellt, die der Heimträger mit dem Sozialhilfeträger für einen Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (Pflegestufe 0) vereinbart hat, ist davon auszugehen, dass der Heimbewohner pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Denn der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber (noch) nicht die Zuordnung zur Pflegestufe I nach dem entsprechenden Sozialgesetzbuch rechtfertigt.
Die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen sind unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ob der Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim umgezogen oder erst nach dem Umzug pflegebedürftig geworden ist.
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