Ein Nachwuchsförderpreis gilt als Lohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vergeben wurde. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. VI R 39/08).
Im Streitfall war der Kläger angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhändlers und erhielt im Jahr 2000 einen mit 10.000 DM dotieren Nachwuchsförderpreis. Allerdings machte der Kläger in seiner Einkommensteuerklärung keine Angaben zum ausgelobten Preis. Als das Finanzamt durch eine Lohnsteuerprüfung von der Preisverleihung erfuhr, erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Darin wurde das an den Kläger gezahlte Preisgeld als Arbeitslohn behandelt.
Der BFH führte aus, dass der durch einen Dritten verliehene Preis zu Arbeitslohn führen könne, wenn die Zuwendung für die Leistungen des Arbeitnehmers vergeben wurde. Allerdings sei im Einzelfall durch das zuständige Finanzamt zu entscheiden, ob eine Preisverleihung eher die berufliche Leistung des Preisträgers honoriert oder hauptsächlich dessen Persönlichkeit würdigt.