Quittung für Währungsumtausch kann Steuern sparen 

Bei Urlaubsreisen außerhalb der Eurozone stellt sich nach Urlaubsende die Frage: Was tun mit übrig gebliebener ausländischer Währung? Unter Umständen kann man damit Steuern sparen. Tauscht man die Währung zurück in Euro und bekommt hier einen schlechteren Kurs als beim Umtausch vor dem Urlaub, so kann man dies als Spekulationsverlust bei der Steuererklärung geltend machen. Dies berichtet die Financial Times Deutschland in ihrer Onlineausgabe.

Der Euro-Umtausch wird wie die Anschaffung eines Fremdwährungsguthabens behandelt. An der Börse können Anleger ebenfalls in Fremdwährungen investieren. Wird die Währung nun zu einem günstigen Kurs gekauft und zu einem ungünstigeren wieder verkauft, verbucht der Börsianer einen Spekulationsverlust. Mit diesem Verlust können Börsengewinne des selben Jahres verrechnet werden.

In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das eine bindende Anweisung an die Finanzämter darstellt, wird darauf hingewiesen, dass mit Umtauschverlusten bei Währungen entsprechend zu verfahren ist. Die Kursverluste sind dann in der Anlage SO einzutragen. Die Umtauschquittungen sind der Erklärung beizufügen. Dem FTD-Bericht zufolge ist es gleich, ob der Umtausch in der Heimat oder am Urlaubsort erfolgt ist. Aus den Belegen müssen sich jedoch die genauen Wechselkurse ermitteln lassen.

Da die Umtauschverluste nur mit entsprechenden Börsengewinnen verrechnet werden können, sind sie für die Minderung anderer Einnahmen nicht hilfreich. Allerdings können die Verluste auch zurück- und vorgetragen werden. So können auch aktuelle oder spätere Börsengewinne von der Steuer abgesetzt werden.

Tipp:

Nutzen Sie diese Steuersparmöglichkeit noch in diesem Jahr. Ab 2009 fallen Börsengewinne unter die Abgeltungssteuer, so dass es nur noch sehr eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeiten gibt.