Wer unternehmerisch tätig werden will, muss auch eine Steuernummer beantragen können und bekommen. Einen Anspruch auf Erteilung der Steuernummer gibt es auch dann, wenn beim Beantragenden der Verdacht auf eine Scheinselbstständigkeit besteht. Dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 5 K 364/06).
In diesem Verfahren hatte der Kläger beim Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer beantragt, da er als Fliesenleger gewerblich tätig sei. Die Steuernummer brauche er, um sie auf seinen Rechnungen auszuweisen. Das Finanzamt lehnte die Erteilung der Steuernummer ab, da unter der angegebenen Adresse keine Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des angeblichen Fliesenlegers zu finden seien.
Das Finanzgericht verurteilte das Finanzamt jedoch zur Erteilung der Nummer. Auf die Frage, ob tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, komme es nicht an. Dieser Umstand sei erst bei der erstmaligen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zu prüfen.
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