Rechtsprechung zur Umsatzsteuerfreiheit geändert 

Mit einem heute veröffentlichten Urteil (V R 62/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht bei der Untervermittlung von Krediten und Fondsanteilen aufgeben. Er entschied, dass Untervermittler umsatzsteuerfreie Leistungen beim Vertrieb derartiger Bank- und Finanzdienstleistungen erbringen können. Die Untervermittlung weist die Besonderheit auf, dass der Vermittler nicht von einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages, sondern von einen anderen Vermittler beauftragt wird.

Mit seinem Urteil folgt der BFH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der bereits im Juni 2007 entschieden hatte, dass auch Leistungen eines Untervermittler bei der Vermittlung von Krediten steuerfrei sein können.



Dem Kläger des Verfahrens brachte die Rechtsprechungsänderung allerdings wenig. Die Münchener Richter erkannten in in seiner Tätigkeit keine Vermittung. Hierzu muss der Untervermittler ebenso wie jeder andere Vermittler das Erforderliche tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Da der Kläger nur Leitungstätigkeiten beim Aufbau eines Fondsvertriebes ausübte, lag für den BFH keine Vermittlungstätigkeit und somit auch keine Umsatzsteuerfreiheit vor.