Spielbanktronc ist kein Trinkgeld 

Werden Zahlungen an die Mitarbeiter aus dem Spielbanktronc finanziert, liegen keine steuerfreien Trinkgelder im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az: VI R 49/06).

Im verhandelten Fall hatte ein Steuerpflichtiger in einer Spielbank neben seinem regulären Entgelt von seinem Arbeitgeber einen Anteil am Troncaufkommen erhalten. Das Troncaufkommen der Spielbank entsteht durch die Trinkgeldzahlungen der Gäste in Form von Jetons. Diese Einnahmen aus dem Troncaufkommen hielt der Mann für steuerfrei, da es sich seiner Meinung nach um Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) handele. Das Finanzamt war anderer Ansicht. Die Klage des Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht war jedoch erfolgreich.

Der Bundesfinanzhof hob nun das Urteil des Finanzgerichtes auf. Die BFH-Richter sind der Ansicht, dass es sich bei den Auszahlungen aus dem Spielbanktronc um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Eine steuerbefreite Trinkgeldzahlung läge dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast Vergütungen als Zeichen der persönlichen Anerkennung erhält.

Gerade Spielbankmitarbeitern sei es aber gesetzlich verboten, direkte Geldgeschenke anzunehmen, da nicht der Anschein erweckt werden soll, dass sie beeinflussbar sind. Somit fehlt es nach Ansicht des BFH an einer Leistungsbeziehung zwischen Gast oder Kunden und Arbeitnehmer.

Selbst wenn eine persönliche Leistungsbeziehung angenommen werden sollte, lägen die Voraussetzung der Steuerbefreiung nicht vor, da das Geld tatsächlich und rechtlich vom Arbeitgeber an den Mitarbeiter ausgezahlt wird.