Steuer: Arbeitszimmer nur außer Haus 

Schon seit mehr als zwei Jahren ist das Arbeitszimmer in der heimischen Wohnung fast nicht mehr abzusetzen. Doch es gibt einen Trick - zumindest für Eigenheimbesitzer. Darauf weist das Magazin Capital hin. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII R 52/07) lässt sich ein Arbeitszimmer nämlich auch heute noch steuerlich geltend machen, wenn:

  • es ausschließlich beruflich genutzt wird
  • es nur über einen Zugang erreichbar ist, der auch von Dritten genutzt werden kann

Das bedeutet: Wer in seinem Eigenheim einen Keller besitzt, der nicht direkt von der Wohnung, sondern nur beispielsweise vom Treppenhaus erreichbar ist, kann auch weiterhin ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für einen Dachboden oder eine Obergeschosswohnung.