Steuerbescheinigungen über Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer müssen im Original eingereicht werden. Werden die Bescheinigungen per E-Mail oder als eigener Ausdruck des Bankkunden übersandt, könnte das dazu führen, dass das Finanzamt die Bescheinigung nicht anerkennt. Einen entsprechenden Erlass hat die Oberfinanzdirektion Münster veröffentlicht, wie die Financial Times Deutschland (FTD) berichtet.
Diese Problematik wird in Zukunft immer öfter auftreten, da viele Kreditinstitute aus Kostengründen Kundenbelege nur noch im Online-Postfach des Kunden ablegen. Jedoch gilt das vorwiegend für Kontoauszüge. Steuerbescheinigungen werden auch von Onlinebanken schriftlich ausgestellt und an die Kunden per Post versandt.
Jedoch sollten die Steuerbescheinigungen nicht mit den Jahresbescheinigungen verwechselt werden, die von den Banken seit 2004 an die Kunden verschickt werden. Diese erleichtern zwar das Ausfüllen der Steuererklärung, ersetzen aber nicht die offizielle Steuerbescheinigung.
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