Wer noch eine Steuererklärung abzugeben hat und dies auf elektronischem Wege tun möchte, sollte das nicht per Diskette oder sonstigem Datenträger tun. Das Finanzgericht des Saarlandes hat in einem Urteil entschieden, dass die Abgabe einer Steuererklärung auf einer Diskette unzulässig ist (Az.: 2 K 2219/06).
Wie das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung ausführte, sind Steuererklärungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente (Elster) sei die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen.
Es sei im Rahmen der Sachverhaltsermittlung generell der Behörde nicht zuzumuten, ein auf einer Diskette befindliches Dokument zu öffnen. Die mit einer solchen Öffnung verbundenen Risiken, wie etwa den Erhalt eines Virus, sei zu groß, als dass die Behörde gehalten sein könnte, auf diese Art der Information zurückzugreifen. Umgekehrt sei es dem Steuerpflichtigen ein Leichtes, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken, um seinen Inhalt der Behörde zu vermitteln.
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