Steuerhinterzieher sollen künftig eher hinter Gitter kommen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (Az.: 1 StR 416/08) entschieden, dass bereits bei Steuerhinterziehungen ab 50.000,- Euro Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten zu verhängen seien. Nur noch in Ausnahmefällen (gewichtige Milderungsgründe) soll eine Geldstrafe in Betracht kommen. Liegt der Steuerschaden im Millionenbereich, soll sogar eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt werden.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht Landshut zuvor den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Subunternehmer betrieb, unter anderem wegen der Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben von rund einer Million Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Höhe der verhängten Strafe gerügt. Die Karlsruher Richter verwarfen die Revision und bestätigten die Freiheitsstrafe gegen den Bauunternehmer.
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