Eltern, die für ihre Kinder Elterngeld bekommen, dürfen die Steuerklasse wechseln, um so ihr maßgebliches Nettoeinkommen - und damit auch das Elterngeld - zu erhöhen. Dies haben jetzt die Sozialgerichte Dortmund (Az.: S 11 EG 8/07, S 11 EG 40/07) und Augsburg (Az.: S 10 EG 15/08) entschieden.
Das Elterngeld berechnet sich nach dem in den 12 Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen. Hiervon bekommt der Elternteil, der Elternzeit nimmt, 67 Prozent. Um das Nettoeinkommen zu erhöhen, wechseln einige Eltern in die Steuerklassenkombination III und V. Der Besserverdienende nimmt die Steuerklasse V, was vorerst zu einem höheren Lohnsteuerabzug führt. Der andere Elternteil, der weniger verdient und mit dem Kind dann zu Hause bleibt, nimmt die Steuerklasse III, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt und somit Nettoeinkommen und Elterngeld erhöht. Die zuviel gezahlte Lohnsteuer kann sich der besserverdienende Elternteil dann mit der Steuererklärung zurückholen.
Das Bundesfamilienministerium vertritt in einer Richtlinie zur Berechnung des Elterngeldes die Ansicht, dass ein solcher Steuerklassenwechsel, der einzig und allein der Erhöhung der staatlichen Leistung dient, rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Rechtsauffassung haben die Sozialgerichte Dortmund und Augsburg in den genannten Entscheidungen nun widersprochen. Den Sozialrichtern zufolge sei das Nettoeinkommen nach dem durch den Steuerklassenwechsel höheren Nettoeinkommen zu berechnen.
Die vom Bundesfamilienministerium geforderte Handhabung der Elterngeldberechnung widerspreche der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürften die das Elterngeld feststellenden Behörden nicht über die „Hintertür“ eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.
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