Mieter dürfen einen Teil ihrer jährlichen
Nebenkostenabrechung dem Fiskus in Rechnung stellen. Dies berichtet der Verband der PSD Banken e.V. unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Voraussetzung für die Anerkennung:
In der Abrechnung sind Kosten aufgelistet, die der Vermieter für
Handerwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistungen ausgegeben
hat. Beispiele: Das Honorar für Hauswart, Schornsteinfeger oder
Gärtner sowie die Rechnungen für die Treppenhausreinigung oder die
Fahrstuhlwartung. Nicht anerkannt werden die Gebühren für die
Müllabfuhr.
Seit 2006 können Steuerzahler pro Jahr bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für solche Dienstleistungen, maximal 600 Euro, direkt
von ihrer Steuerschuld abziehen. Grundsätzlich darf aber nur der
direkte Auftraggeber diese Posten in seiner Steuererklärung ansetzen.
In seinem Schreiben hat das BMF nun jedoch festgelegt, dass auch
Mieter von diesen Aufträgen steuerlich profitieren, wenn sie den auf
sie entfallenden Anteil an der Rechnung mithilfe einer Bescheinigung
des Vermieters oder einer gesonderten Auflistung in der
Jahresabrechnung nachweisen können (BMF-Schreiben, Az. IV C 4 - S
2296b - 60/06, Tz. 16)
Eine weitere Ausnahme hat das BMF für Wohnungseigentümer
zugelassen, die ihre Immobilie selbst nutzen. Sie dürfen die
Handwerkerrechnungen anteilig geltend machen, wenn die
Wohnungseigentümergemeinschaft das Beschäftigungsverhältnis mit dem
Dienstleister abgeschlossen oder den Handwerker beauftragt hat. Als Nachweis reichen sie eine detaillierte Auflistung oder eine Bescheinigung des Hausverwalters ein.