Steuermindernde Mietnebenkosten 

Mieter dürfen einen Teil ihrer jährlichen

Nebenkostenabrechung dem Fiskus in Rechnung stellen. Dies berichtet der Verband der PSD Banken e.V. unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Voraussetzung für die Anerkennung:

In der Abrechnung sind Kosten aufgelistet, die der Vermieter für

Handerwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistungen ausgegeben

hat. Beispiele: Das Honorar für Hauswart, Schornsteinfeger oder

Gärtner sowie die Rechnungen für die Treppenhausreinigung oder die

Fahrstuhlwartung. Nicht anerkannt werden die Gebühren für die

Müllabfuhr.

Seit 2006 können Steuerzahler pro Jahr bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für solche Dienstleistungen, maximal 600 Euro, direkt

von ihrer Steuerschuld abziehen. Grundsätzlich darf aber nur der

direkte Auftraggeber diese Posten in seiner Steuererklärung ansetzen.

In seinem Schreiben hat das BMF nun jedoch festgelegt, dass auch

Mieter von diesen Aufträgen steuerlich profitieren, wenn sie den auf

sie entfallenden Anteil an der Rechnung mithilfe einer Bescheinigung

des Vermieters oder einer gesonderten Auflistung in der

Jahresabrechnung nachweisen können (BMF-Schreiben, Az. IV C 4 - S

2296b - 60/06, Tz. 16)



Eine weitere Ausnahme hat das BMF für Wohnungseigentümer

zugelassen, die ihre Immobilie selbst nutzen. Sie dürfen die

Handwerkerrechnungen anteilig geltend machen, wenn die

Wohnungseigentümergemeinschaft das Beschäftigungsverhältnis mit dem

Dienstleister abgeschlossen oder den Handwerker beauftragt hat. Als Nachweis reichen sie eine detaillierte Auflistung oder eine Bescheinigung des Hausverwalters ein.