Wer seinen Arbeitsplatz verliert, bekommt als Entschädigung oft eine Abfindung. Diese müssen grundsätzlich versteuert werden, unterliegen in vielen Fällen aber einen ermäßigten Steuersatz und bei entsprechender Gestaltung können weitere Steuervorteile entstehen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hin. Nach Auskunft des Vereins wissen viele betroffene Arbeitnehmer von diesen Steuervorteilen nichts. Die bayerischen Lohnsteuerhelfer haben deshalb Tipps im steuerlichen Umgang mit Abfindungszahlungen herausgegeben.
Tipp 1: Steuerermäßigung durch Fünftelregelung
Sind die Einkünfte aus Arbeitslohn und Abfindung höher als das bisherige jährliche Einkommen, wird der ermäßigte Steuersatz angewendet. Das bedeutet: Um den Steuersatz zu ermitteln, wird nur ein Fünftel der Entschädigungssumme zusammen mit den anderen Einkünften berücksichtigt. Dadurch wird vermieden, dass sich durch die Abfindung die Steuerprogression zu negativ auswirkt und der Steuersatz auf den Spitzensteuersatz steigt. Die restliche Entschädigungssumme ist aber nicht steuerfrei, sondern wird mit dem ermittelten ermäßigten Steuersatz besteuert.
Tipp 2: Beim Spitzensteuersatz Abfindung im neuen Kalenderjahr
Wer bisher mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert wurde, sollte eine Auszahlung der Abfindung im folgenden Kalenderjahr vereinbaren. Ist diese niedriger als der bisherige jährliche Bruttolohn, kann auch der Steuersatz sehr viel niedriger ausfallen. Für den ehemaligen Arbeitnehmer bleibt also mehr im Portemonnaie.
Tipp 3: Sonderregelungen für die betriebliche Altersvorsorge
Für das Jahr, in dem die Abfindung gezahlt wird, gelten Sonderregelungen für steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge. Gibt es noch keine Direktversicherung oder Pensionskasse, empfiehlt es sich, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen und dort den größtmöglichen steuerfreien Betrag einzuzahlen. Das birgt nicht nur steuerliche Vorteile, sondern hilft auch, die Versorgungslücke im Alter zu schließen.
Tipp 4: Steuervorteile nutzen
Darüber hinaus gilt wie bei jeder Steuererklärung: Steuervorteile nutzen, die der Staat bietet. So lohnt es sich, anstehende Renovierungsarbeiten am Haus oder in der Wohnung möglichst im Jahr der Abfindungszahlung vorzunehmen, um den Steuerbetrag zu senken. 20 Prozent des Arbeitslohns – maximal 600 Euro – werden anerkannt.