Auch Bewohner in einem Wohnstift beziehungsweise Altenheim dürfen ihre Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH), der damit die Revision des betreffenden Finanzamtes zugunsten der Klägerin zurückwies.
Die Klägerin, eine nicht pflegebedürftige Bewohnerin eines Wohnstifts, hatte 600 Euro Steuerermäßigung für Dienst- und Betreuungsleistungen im Stift geltend gemacht. Darunter waren Hausmeistertätigkeiten, Reinigung des Apartments und Ausgaben für Botengänge. Diese Ausgaben wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen.
Der BFH entschied nun, dass der Wohnstiftbewohner diese Ausgaben sehr wohl steuerlich geltend machen darf (Aktenzeichen VI R 28/08). Die Klägerin hatte einen detaillierten Kostenplan ihres Wohnstiftes vorgelegt, in dem jede einzelne Dienstleistung mit dem veranschlagten Entgelt aufgelistet war. Dabei sei es nach Angaben des BFH nicht wichtig, den Originalbeleg vorzulegen, es genüge, wenn der Erbringer der Dienstleistung durch seine Buchführung die Leistungen nachträglich bestätige.
Zu den steuerlich begünstigten "haushaltsnahen Dienstleistungen" gehörten Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts oder der dort Beschäftigten erledigt würden und regelmäßig anfielen, entschieden die Richter. Wichtig sei, dass dem Finanzamt eine Rechnung vorgelegt werde, aus der hervor ginge, wer die Tätigkeit erbringe und wer der Auftraggeber sei. Auch Art, Zeitpunkt, Inhalt und Preis der Dienstleistung müsse zwingend in der Rechnung enthalten sein.
Eine weitere Grundbedingung für den Steuerabzug sei, dass die Dienstleistung nicht bar, sondern durch eine Überweisung bezahlt wird. Diese Entscheidung fällte der BFH Anfang dieses Jahres. Grundsätzlich können Hauseigentümer und Mieter 20 Prozent der Kosten steuerlich geltend machen, bis Ende 2008 galt ein Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr. Zum 1. Januar 2009 wurde dieser Höchstbetrag auf 1200 Euro verdoppelt.
Den Steuerbonus erhält aber nur, wer auch tatsächlich Steuern zahlt. Menschen, die in einem Jahr gar keine Steuern zahlen oder zum Beispiel nur 500 Euro Steuern abführen, können nach dem Einkommensteuergesetz nicht den vollen Steuervorteil in Höhe von 1200 Euro geltend machen.
Trotz des Steuervorteils in dieser Höhe sei es rechtens, dass ihnen 700 Euro Steuerbonus nach derzeitiger Rechtslage verloren gehen, heißt es in der Mitteilung des BFH. Der Kläger im zweiten Fall habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrags oder eine Anrechnung auf andere Veranlagungszeiträume. Verfassungsrechtliche Bedenken sah das Gericht nicht (Aktenzeichen VI R 44/08).
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