Strafverteidigung: Kosten nicht absetzbar 

Strafverteidigungs­kosten können nicht als außer­gewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes hervor (X R 5/12).

Der rechtskräftig wegen Untreue verurteilte Kläger versuchte, die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als steuermindernd an. Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch für das Amt.

Der Bundesfinanzhof gab mehrere Gründe für die Entscheidung. So seien die Anwaltskosten nicht eindeutig der beruflichen Sphäre zuordenbar. Schließlich sei die Straftat nicht in Zusammenhang der beruflichen Tätigkeit geschehen. Der Kläger habe die strafrechtlich erlangten Mittel außerdem nicht völlig für berufliche Zwecke eingesetzt.

Die Anwaltskosten gelten außerdem nicht als außergewöhnliche Belastung. Die Prozesskosten seien nicht unausweichlich gewesen. Schließlich sei auch die Straftat nicht unausweichlich gewesen.