Umsatzsteuer: Volksbank-Aufsichtsrat nicht befreit 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit ist (V R 32/08).

Der Kläger war - neben seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann - Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt dafür Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Aufsichtsrat in Volksbank nicht ehrenamtlich

Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank werde weder in einem Gesetz - insbesondere auch nicht im Genossenschaftsgesetz - als ehrenamtlich bezeichnet noch werde die Tätigkeit im Aufsichtsrat im allgemeinen Sprachgebrauch als Ehrenamt verstanden. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht mehr zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und derselben Tätigkeit für andere Geschäftsbanken.

Der BFH gibt damit ausdrücklich seine anders lautende Beurteilung aus der Entscheidung vom 27. Juli 1972 V R 33/72 (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) auf und stützt sich dabei auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehe.