Unternehmer, die ihren Mitarbeitern Dienstwagen überlassen, können dafür umsatzsteuerpflichtig werden, weil es sich um ein Tauschgeschäft handelt. Das ist dann möglich, wenn der Unternehmer ein privates Nutzungsverbot zwar ausspricht, aber nicht hinreichend überwacht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: V R 24/08). Der BFH bestätigte mit dem Urteil, dass auch tauschähnliche Geschäfte der Umsatzsteuer unterliegen.
Konkret hatten die Richter über den Fall eines Unternehmers zu entscheiden, der seinen Handelsvertretern Dienstwagen zur Verfügung stellte. Die Dienstwagen waren ausdrücklich nur für dienstliche Zwecke bereitgestellt. Eigentlich handelt es sich dabei um eine sogenannte Beistellung an die handelsvertreter, damit diese ihrer Arbeit für den Unternehmer nachgehen können. Eine Umsatzsteuerpflicht hätte für diesen Fall nicht bestanden.
Der Unternehmer hatte jedoch nach Ansicht des Finanzamtes nicht hinreichend kontrolliert, dass die Handelsvertreter das Fahrzeug nicht doch für private Zwecke nutzen, und betrachtete die Dienstwagen als zusätzliche Provision. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sichtweise.