Urteil: Funktionstraining umsatzsteuerfrei 

Für Funktionstrainingskurse, die von den Krankenkassen bezahlt werden, muss der Trainer keine Umsatzsteuer berechnen und abführen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: V R 6/07). Wenn und soweit die Kurse nach dem Leistungskatalog der Krankenkassen erstattungsfähig seien und ihre Notwendigkeit von einem Arzt bescheinigt sei, "komme das Vorliegen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin in Betracht", heißt es in der Begründung.

Geklagt hatte eine Sportlehrerin, die freiberuflich Trainingskurse anbot, deren Kosten teilweise von den Krankenversicherern übernommen worden waren. Die Trainerin war der Ansicht, bei ihren Kursen handele es sich um "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin", die nach Paragraph 4, Nr. 14 Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind. Sie gab also keine Umsatzsteuererklärung ab. Das Finanzamt sah das anders und forderte die Umsatzsteuer für mehrere Jahre ein.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz bescheinigte der Klägerin in erster Instanz, dass es sich bei ihren Kursen um steuerbefreite Heilbehandlungen handle. Dieser Argumentation folgten die Richter des BFH nur teilweise. Sie entschieden, dass nur solche Kurse umsatzsteuerfrei sind, die tatsächlich von den Krankenversicherern übernommen und vom Arzt verordnet werden. Das sahen die Richter bei den Kursen für Rheumakranke und für das Rückenfunktionstraining gegeben. Für Präventionskurse oder Kurse zur Selbsthilfe sah der BFH keine automatische Umsatzsteuerbefreiung.